Allgemeine Bedingungen

1. Allgemeines

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle unsere Kaufverträge und alle unsere Dienstleistungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. M.I.P. und der Käufer wird hierin als Verkäufer bzw. Käufer bezeichnet, aber die Rechnungsbedingungen gelten sinngemäß auch dann, wenn es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen Vertrag handelt.

2. Auflösung

Für den Fall, dass eine Vereinbarung vom Käufer gebrochen wird, schuldet der Käufer eine Pauschale als Entschädigung, von 20% der Vertragssumme, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, einen höheren Schaden geltend zu machen, wenn ein Grund dafür besteht.

3. Lieferzeit

Die als Fristen für die Lieferung der Waren angegebenen Daten sind nur Richtwerte und bedeuten keinesfalls Fristen, innerhalb derer sich der Verkäufer zur Lieferung verpflichtet. Eine angemessene Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Käufer nicht, seine Bestellung zu stornieren, Schadensersatz zu verlangen oder die Zahlung aufzuschieben. Kann das Produkt durch Verschulden des Kunden nicht rechtzeitig geliefert werden, wird für die Inbetriebnahme der M.I.P.-Sites 8 Tage nach vereinbarter Lieferfrist ein Entgelt gezahlt werden wie folgt fällig:

  • Silodurchmesser < 3 Meter: 250,00 €/woche
  • Silodurchmesser 3 – 5 Meter: 400,00 €/woche
  • Silodurchmesser > 5 Meter: 1.000,00 €/woche

Diese Beträge werden jährlich zum 1 Januar an den Wert des Gesundheitsindex angepasst.

4. Preise

Alle unsere Preise verstehen sich exkl. MwSt., ab Fabrik. Sofern nicht anders vereinbart, ist nur die Herstellung der bestellten Ware Vertragsinhalt. Alle anderen Leistungen gehen zu Lasten des Käufers und sind nicht im Preis enthalten, insbesondere alle Tiefbauarbeiten, Verpackungs- und Verpackungskosten, Transportkosten, etwaige Einfuhrzölle, sämtliche Kosten für Montage und Installation. Der Preis ist für einen Zeitraum von 3 Monaten garantiert. Danach wird der Preis automatisch in Abhängigkeit von Rohstoff- und Materialkosten, Verpackungskosten, Transportkosten, Löhnen und Gehältern, Sozialversicherungsabgaben, Einfuhrzöllen, Umsatzsteuern, Versicherungsprämien, Wechselkursen und Währungsverhältnissen oder anderen angepasst Faktor, der die Preisgestaltung beeinflussen könnte.

5. Studien und Projekte

Für den Fall, dass M.I.P. vom Käufer mit einem Studienauftrag oder dem Entwurf einer komplexeren Anlage beauftragt wird, werden die technischen Daten vom Kunden in alleiniger Verantwortung bereitgestellt. M.I.P. wird die Studie und/oder das Design nach bestem Wissen und Gewissen durchführen. Wenn der Entwurf vom Kunden genehmigt wird, entbindet diese Einzelgenehmigung M.I.P. vollständig von jeglicher Verantwortung, und die Ausführung des Entwurfs gemäß dem genehmigten Plan oder den Spezifikationen erfolgt auf Verantwortung und Risiko des Käufers. Es wird davon ausgegangen, dass der Käufer das betreffende Design vollständig überprüft, gegebenenfalls neu berechnet hat und M.I.P. diesbezüglich von jeder Verantwortung, auch bei groben Fehlern, befreit. Alle Studien, Pläne und Unterlagen sind und bleiben urheberrechtlich geschütztes Eigentum von M.I.P.. Bei Übergabe an den Käufer dürfen sie von diesem nicht missbräuchlich verwendet werden. Sie dürfen unter keinen Umständen Dritten gezeigt oder von diesen verwendet werden. Der Antragsteller der Pläne und Dritte bleiben für jeden Missbrauch gesamtschuldnerisch haftbar und M.I.P. behält sich das Recht vor, Schadensersatz zu verlangen. Alle Studien, Pläne und Unterlagen sind auf erstes Anfordern zurückzugeben. Studien, Entwürfe und Spezifikationen werden mit 10% der geschätzten Kosten für die Durchführung des betreffenden Projekts in Rechnung gestellt. Bei Auftragserteilung an M.I.P. wird dieser Betrag vom Endpreis abgezogen.

6. Risikoübergang

Der Käufer trägt die Gefahr für die vertragsgegenständliche Ware ab Verlassen des Werks.

7. Transport

Auch wenn wir den Transport durchführen, geschieht dies als Beauftragter des Käufers, der verpflichtet ist, den Zustand der Ware bei Eintreffen auf Transportschäden zu überprüfen.

8. Zahlungen und Eigentumsvorbehalt

Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen in Rijkevorsel in bar auf unsere Bankkontonummer zu zahlen. Für überfällige Beträge werden von Gesetzes wegen und ohne Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe von 10% ab Rechnungsdatum fällig. Darüber hinaus wird der fällige Betrag im Falle einer verspäteten Zahlung von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung um 10% mit einem Mindestbetrag von 100 € erhöht. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. M.I.P. behält sich das Recht vor, jederzeit, auch während der Ausführung des Vertrages, vom Käufer Garantien und/oder Vorauszahlungen bis zur endgültigen Rechnungsstellung zu verlangen. M.I.P. behält sich das Recht vor, dem Käufer ein Kreditlimit zuzuweisen und kann jede Bestellung aussetzen, wenn dieses Limit überschritten wird, ohne dass dies zur Folge hat, dass der Kaufvertrag als aufgelöst angesehen werden kann. In Ermangelung einer Zahlung durch den Käufer ist M.I.P. behält sich das Recht vor, alle Verpflichtungen gegenüber dem Käufer von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung auszusetzen und/oder als aufgelöst zu betrachten, unbeschadet seines Rechts auf Schadensersatz. Rechenfehler oder offensichtliche Sachfehler bleiben M.I.P. jederzeit berichtigt werden, ohne den Vertrag selbst zu gefährden. Die Ware bleibt Eigentum von M.I.P. solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist. Bei Anzahlungen geht das Eigentum mit 90% des vereinbarten Preises über. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung. Der Käufer haftet für Schäden, die M.I.P. besessene Ware. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware nicht zu veräußern, an Dritte zu übergeben oder zur Sicherung zu übereignen, solange sie Eigentum von M.I.P. bleibe. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nach, ist M.I.P. das Recht, den Eigentumsvorbehalt ohne gerichtliche Intervention auszuüben. In diesem Fall ermächtigt der Käufer M.I.P. insbesondere die gelieferte Ware dort zurückzunehmen, wo sich diese Ware befindet, und anzuerkennen, dass die Rücknahme nicht zur Auflösung des Vertrages führt.

9. Abnahme und Reklamationen

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Lieferung unverzüglich auf erkennbare Mängel zu überprüfen. Werden nicht spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung der Ware Beanstandungen offensichtlicher Mängel erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Montage und Nutzung der betreffenden Ware gilt als ausdrückliche Abnahme. Aufgrund der Beschaffenheit der verwendeten Rohstoffe können beim Endprodukt Farbunterschiede auftreten. Solche Farbabweichungen stellen keinen Mangel dar und können nicht zur Lieferverweigerung oder Preisminderung führen. Bei Nichtabnahme haftet der Käufer für die Bewahrung, Überwachung und Lagerung der gelieferten Ware ohne M.I.P. hierfür wird eine Gebühr fällig. Vorbehaltlich der Haftung von M.I.P. für sichtbare Mängel, M.I.P. für versteckte oder sonstige Mängel der gelieferten Produkte für die Dauer von 2 Jahren verantwortlich. Nach Ablauf dieser Frist erlischt jegliche Garantie und M.I.P. Auch bei versteckten Mängeln, die sich erst nach dieser 2-Jahres-Frist zeigen, sind keine weiteren Eingriffe erforderlich. Jegliches Vertrauen auf eine Gewährleistungs- oder Freistellungsverpflichtung seitens M.I.P. nach Wahl von M.I.P. höchstens zur Nachbesserung der fehlerhaften oder mangelhaften Ausführung, zur Neulieferung des bestellten Artikels oder zur Minderung des Preises der fehlerhaften oder mangelhaften Ausführung. Bewegliche Teile, Verschleißteile oder druckempfindliche Teile, wie z. B. Füllrohre und Mannlöcher, werden niemals im Rahmen der Garantie ersetzt und die Kosten für Reparatur oder Ersatz gehen in diesem Fall immer zu Lasten des Käufers. Im Falle der Reparatur oder Erneuerung ist der Käufer in jedem Fall verpflichtet, zusätzlich anfallende Transport-, Versand- und Umzugskosten sowie Arbeitszeit zu tragen. M.I.P. ist in keinem Fall zum Ersatz von Folgeschäden verpflichtet und haftet ausschließlich für Schäden am Liefergegenstand selbst unter Ausschluss sonstiger Schäden, gleich welcher Bezeichnung. Sofern nicht ausdrücklich in der Bestellung angegeben, ist die gelieferte Ware nicht beständig gegen aggressive oder korrosive Stoffe. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist M.I.P. garantiert nicht die Platzierung und schränkt die Verpflichtung von M.I.P. verpflichtet sich, die Ware an den Standort zu liefern. Im Falle eines Mangels oder Anspruchs, der von der Versicherung der M.I.P. gedeckt ist, ist die Haftung von M.I.P. jedoch beschränkt auf Angelegenheiten, die vom Versicherer im Rahmen der Police bezahlt werden.

10. Haftung für Dienstleistungen

Alle Dienstleistungen und Beratungen, gleich welcher Art, werden nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der vom Käufer an M.I.P. sind vorgesehen. Welche M.I.P. seine Dienstleistungen und Beratungen betreffen nur Best-Effort-Verpflichtungen.

11. Arbeitszeiten

Die Arbeitszeit am Ort des Käufers wird ab der Abreise des M.I.P-Personals vom Werk bis zur Rückkehr des Personals zum Werk berechnet. Reise- und Übernachtungskosten gehen stets zu Lasten des Käufers.

12. Montage

Für alle Maßnahmen im Hinblick auf die Montage haftet allein der Besteller. Er ist unter anderem verantwortlich für die Zugänglichkeit des Montageortes und rechtzeitige Vorkehrungen, einschließlich Stromversorgung, Bereitstellung von Montageunterlagen und so weiter. Alle Einbaukosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer haftet für alle Schäden, die aus einem Mangel des Untergrundes resultieren, auf dem die Montage zu erfolgen hat.

13. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt, Beschlagnahmen aller Art und aus welchen Gründen auch immer, alle Störungen und Behinderungen im Geschäfts- und Lieferverkehr, alle unvorhergesehenen Ereignisse bei M.I.P., oder bei den Unternehmen, bei denen M.I.P. seiner Waren oder Rohstoffe, alle Transporthindernisse oder -verzögerungen, ferner die Nichtbelieferung der Waren durch Lieferanten von M.I.P., Streiks, Aussperrungen, Aus- und Einfuhrverbote oder -beschränkungen, Feuer oder Unfall, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder Rechtsvorschriften, M.I.P. geben das Recht, seine Lieferverpflichtung ganz oder teilweise und endgültig zu kündigen oder vorübergehend auszusetzen.

14. Streitigkeiten

Auf diese Vereinbarung findet belgisches Recht Anwendung. Im Streitfall sind nur das Handelsgericht Antwerpen Turnhout, das Gericht erster Instanz Antwerpen Turnhout oder das Friedensgericht Turnhout II befugt, davon Kenntnis zu nehmen.